Abfindungsbesteueuerung
Darstellung der Besteuerung einer Abfindung im Rahmen des deutschen EStG
Abfindungen werden bspw. auf Grund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich durchgesetzten Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt und unterliegen der Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben. Grundsätzlich ist das Themengebiet der Abfindungsbesteuerung insbesondere die Ermittlung der Einkommensteuer auf die Abfindung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) komplex, der folgende Beitrag soll kurz anhand beispielhaft die Regelbehandlung skizzieren. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass der Autor auf Grund der sich konstant ändernden Steuergesetzgebung hierfür keinerlei Gewähr übernehmen kann, sondern der folgende Teil eher als Themeneinstieg bzw. zur Orientierung geeignet und intendiert ist.
Im Fall, dass Abfindungen als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust geleistet werden, sind damit im Normalfall sogenannte progressionsbedingten steuerlichen Härten verbunden, die der Gesetzgeber mit einer ermäßigten Besteuerung auszugleichen versucht. Um hier diesen steuerlichen Ausgleich zu schaffen unterliegen diese Abfindungen als außerordentliche Einkünfte der sogenannten Fünftel - Regelung und damit auch einer ermäßigten Besteuerung.
Die früher geltenden Steuerfreibeträge wurden ab dem Veranlagungsjahr 2006 aufgehoben und sind nur noch in Einzelfällen wie z.B. bei einer anhängigen Klage, bei der die Abfindung bis zum 01. Januar 2008 zugeflossen ist, abzugsfähig.
Besteuerung (Fünftel-Regelung)
In dem Fall, dass dem Arbeitgeber alle notwendigen persönlichen Daten des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen, kann die Fünftel – Regelung bereits bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzuges angewendet werden. Falls dies nicht zutrifft, kann die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und zuviel gezahlte Steuern werden dann vom Finanzamt zurück erstattet.
Unter bestimmten Voraussetzungen unterligen Abfindungen nicht der Sozialabgabenpflicht. Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten. Näheres hierzu erfahren Sie in der einschlägigen Fachliteratur oder bei einem Berater.




